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Häufige Fragen

Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen können, haben Anspruch auf finanzielle Hilfe und Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung. Der Umfang der Leistungen hängen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Bei einem Hausbesuch erfassen Gutachter*innen, wie selbständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag gestalten kann und wobei sie auf Hilfe angewiesen ist. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragestellungen, die einer ersten Orientierung dienen.

Dazu reichen Sie einen formlosen Antrag bei der eigenen Pflegekasse ein. Den Antrag können Sie auch online stellen, oder ausgedruckt und ausgefüllt der Pflegekasse zusenden, oder telefonisch Ihrer Pflegekasse mitteilen.

Die Pflegekasse schickt häufig ein Antragsformular zu, das Sie ausgefüllt zurücksenden. Dabei werden meist folgende Punkte abgefragt:

  • Name, Versichertennummer, Geburtsdatum, Anschrift
  • Erstantrag oder Höherstufungsantrag
  • Angabe, wer (bisher) die Pflege durchführt
  • Angaben einer Bankverbindung
  • Angaben des Hausarztes und Einverständniserklärung, dass der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) medizinische Daten abfragen darf
  • Einverständniserklärung zum Hausbesuch durch den MDK
  1. Die Pflegekasse beauftragt Gutachter*innen des MDK mit einer Begutachtung. Das kann bei Ihnen zu Hause, im Pflegeheim, im Hospiz oder auch im Krankenhaus stattfinden.
  2. Mit einem Schreiben kündigen in der Regel die Gutachter*innen ihren Besuch rechtzeitig an.
  3. Während des Besuchs informiert sich der/die Gutachter*in über Ihre persönliche Situation in verschiedenen Lebensbereichen. Nach Möglichkeit sollten bei diesem Gespräch auch Angehörige oder Mitarbeiter des Pflegedienstes mit anwesend sein, um den Umfang der notwendigen Pflege und Betreuung genau darzustellen und zu erfassen. Die Ergebnisse und Empfehlungen, auch zum Pflegegrad, fasst der/die Gutachter*in in einem Gutachten zusammen und sendet es an die Pflegekasse.
  4. Die Pflegekasse entscheidet unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Pflegegrad und schickt dem Versicherten den Bescheid und das Gutachten zu.
  5. Haben die Gutachter*innen einen Bedarf an Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln festgestellt, gilt diese Feststellung automatisch als Antrag für diese Mittel – es muss dann kein weiterer Antrag eingereicht werden und es muss auch keine ärztliche Verordnung für diese Mittel mehr vorgelegt werden.
    Nähere Informationen finden Sie unter: www.md-hessen.de

Sind Sie mit der Einstufung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad nicht einverstanden, haben Sie ab dem Zugang des Bescheides einen Monat Zeit, bei der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Fehlt im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, beträgt die Frist ein Jahr.

Immer, wenn sich im Laufe der Zeit Ihre Pflegebedürftigkeit verändert hat und Sie mehr Unterstützung benötigen, können Sie einen Höherstufungsantrag stellen. Die Höherstufung beantragen Sie ebenfalls bei Ihrer Pflegekasse telefonisch oder per Antrag. Bei einem Gutachtertermin wird dann der Grad der Selbständigkeit und Unterstützungsbedarf neu erfasst und dokumentiert.

Ambulante und häusliche Pflege
Lebt der Pflegebedürftige in einer eigenen Häuslichkeit oder in Wohngemeinschaften mit anderen Pflegebedürftigen oder Angehörigen, handelt es sich um ambulante oder häusliche Pflege. Innerhalb der häuslichen Pflege wird unterschieden zwischen Geld- und Sachleistungen. Sachleistungen werden in der Regel von einem Pflegedienst oder ambulanten Betreuungsdienst erbracht, wie z.B. Körperpflege oder das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Geldleistungen werden an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Die Pflegeversicherung übernimmt Sachleistungen, die wir im Rahmen von SOwieDAheim erbringen: Einzelbetreuung, Gasthaushalte, Bewegungsgruppen und Hauswirtschaft.

Teilstationäre Leistungen
Besucht die pflegebedürftige Person zusätzlich eine Tages- oder Nachtpflege oder für einen begrenzten Zeitraum eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, handelt es ich um eine teilstationäre Leistung für die ein Extrabudget zur Verfügung steht.

Die Grund- und Behandlungspflege übernehmen ambulante Pflegedienste. Wenn Sie Beratung über die möglichen Leistungen benötigen oder bei der Suche eines ambulanten Pflegedienstes unterstützt werden möchten, wenden Sie sich an den Pflegestützpunkt Main-Kinzig-Kreis:

Gelnhausen
Telefon 06051 85-48012 / -48003
Zuständig für Bad Orb, Biebergemünd, Brachttal, Erlensee, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hammersbach, Hasselroth, Langenselbold, Linsengericht, Neuberg, Rodenbach, Ronneburg, Wächtersbach

Schlüchtern
Telefon 06661 970-48171 /-48172
Zuständig für Bad Soden-Salmünster, Birstein, Flörsbachtal, Jossgrund, Schüchtern, Sinntal, Steinau

Außensprechstunde Hanau
Telefon 06181 292-48181
Zuständig für Bruchköbel, Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Nidderau, Niederdorfelden, Schöneck

Die Mitarbeiter*innen des Pflegestützpunktes beraten trägerneutral und kostenlos zu allen Fragen rund um das Thema Pflege. Auf Wunsch kommen sie auch zu Ihnen nach Hause.

Wenn Sie sich im Krankenhaus befinden und Unterstützung bei der Organisation einer weitergehenden pflegerischen Versorgung für zu Hause brauchen, ist das Entlassmanagement des Sozialdienstes im Krankenhaus für Sie da und erfasst, organisiert und koordiniert Ihren individuellen Pflegebedarf.

Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 125 € zur Verfügung, der für Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzt werden kann.

Ab Pflegegrad 2 kommen zu den Leistungen der Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft die Möglichkeit der Verhinderungspflege, Tagespflege und Kurzzeitpflege hinzu.

Je nachdem, ob die Versorgung zu Hause selbst organisiert oder von einem ambulanten Pflege-/Betreuungsdienst übernommen wird, zahlt die Pflegekasse abhängig vom Pflegegrad unterschiedliche Beträge.

Wird die häusliche Versorgung eines Pflegebedürftigen selbst übernommen z. B. durch Familienangehörige oder Freunde, erhält der Pflegebedürftige ein sogenanntes Pflegegeld direkt auf sein Konto.

  • in Pflegegrad 2: 316 €
  • in Pflegegrad 3: 545 €
  • in Pflegegrad 4: 728 €
  • in Pflegegrad 5: 901 €

Wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem ambulanten Pflege-/Betreuungsdienst versorgt oder nimmt ambulante Betreuungsangebote in Anspruch, bezeichnet man das als Pflegesachleistung. Die Pflegekasse rechnet in diesem Fall direkt mit dem Pflege-/Betreuungsdienst ab und übernimmt Kosten für Pflege, Hilfen im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung.

  • bis zu 724 € in Pflegegrad 2
  • bis zu 1.363 € in Pflegegrad 3
  • bis zu 1.693 € in Pflegegrad 4
  • bis zu 2.095 € in Pflegegrad 5

Bei teilstationärer Pflege steht ein zusätzliches Budget zur Verfügung.

  • 689 € in Pflegegrad 2
  • 1.298 € in Pflegegrad 3
  • 1.612 € in Pflegegrad 4
  • 1.995 € in Pflegegrad 5

Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie unter:
Leistungen der Pflegeversicherungen ab 2022 im Überblick
pflegelotse.de
pflege.de